Der BGH isst die Cookies auf

Cookies sind ein fester Bestandteil des Internets und man begegnet Ihnen tagtäglich, wenn man Webseiten besucht oder auf Social Media unterwegs ist. Neben vielen anderen Aufgaben werden sie unter anderem für das gezielte Ausspielen von Werbeanzeigen oder das Tracking von Webseiten genutzt. Dabei werden die Daten direkt auf dem Computer gespeichert, im Allgemeinen spricht man auch vom „Setzen von Cookies“. Das Cookie ein fester Bestandteil unseres Online-Alltags sind könnte sich jedoch scheinbar bald ändern.

Was ist passiert?

Bereits im Vorjahr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass das Setzen von Cookies nur mit einer aktiven Zustimmung des Nutzers erlaubt ist.

Nun hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) ebenfalls eine Entscheidung getroffen und sich dem Urteil des EuGHs angeschlossen: Die Betreiber einer Webseite müssen die aktive Zustimmung der Nutzer*innen erhalten, wenn ein Cookie gesetzt werden soll.

Das Urteil des BGHs hat demzufolge eine Reihe an Auswirkungen für das Online-Marketing und für Webauftritte. So müssen Webseitenbetreiber auf mehr Punkte achten, wenn es um die Cookie-Einwilligung auf Ihrer Webseite geht bzw. wenn Social-Media und Re-Targeting für die Kundenansprache zum Einsatz kommen.

Sind die Cookies nun also bald tot?

Hinsichtlich der Webauftritte bedeutet das Urteil für die Betreiber einer Webseite folgendes:

  • Für alle nicht notwendigen Cookies wird die aktive Zustimmung vom Nutzer benötigt
  • Checkboxen mit einer Vorauswahl und Cookies-Banner ohne Auswahlmöglichkeiten sind nicht mehr erlaubt
  • Das Cookie-Banner bzw. das Banner zur Einwilligung muss Cookies blockieren, bis der Nutzer zugestimmt hat

Fest steht, dass dieses Urteil massive Auswirkungen auf die Möglichkeiten einer gezielten Kundenansprache im Online-Marketing haben wird. Und Webseitenbetreiber müssen sich überlegen, wie sie mit dem Urteil umgehen und das Cookie-Management für den User handhaben.

Auch wenn die Rechtsprechung nun ein Urteil gefällt hat, für das Online-Marketing wird das noch einiges an Kopfzerbrechen bereiten. Schließlich sind für Online-Werbeanzeigen, das gezielte Tracking und für die Erfolgsmessung Cookies essentiell. Man darf also gespannt sein, wie die Online-Welt mit dem aktuelle Urteil umgehen und ob dieses so bestehen bleiben wird. Wenn ja, müssen sich Agenturen sowie Werbetreibende passende Alternativen zu den Cookies überlegen.

Welche Alternativen zu Cookies gibt es?

Die Entwicklung des Urteils ist noch abzuwarten, aber dennoch gibt es bereits einige Möglichkeiten, wie man ohne Cookies tracken kann.

Semantisches Targeting:

In erster Linie gibt es das semantische Targeting. Hierbei verzichtet man darauf, personenbezogenen Daten zu speichern. Webseitenbetreiber positionieren mit der Hilfe von vorher ausgewählten Stichwörtern die jeweilige Anzeige auf einer Seite.

Tracking über den Authentication-Cache:

Zusätzlich dazu gibt es noch die Methode des Tracking über den Authentication-Cache. Bei dieser Möglichkeit bekommen Nutzer*innen als Anhängsel im http-Header einen fiktiven Benutzernamen beim Aufrufen einer Webseite, wodurch die dabei erzeugte ID im Puffer-Speicher hinterlegt wird. Mit dieser ID besteht die Möglichkeit, insofern dieser Speicher nicht gelöscht wird, dass man den Benutzer immer wieder identifizieren kann.

Wie sich das ganze Situation rund um das Cookie noch entwickelt, kann man noch nicht genau vorhersehen. Klar ist, dass sich Unternehmen für ihre Online-Marketing Strategie, und dazu zählt neben Tracking natürlich auch Social-Media, überlegen müssen, wie sie mit dem Urteil umgehen werden. 

Das genaue Urteil kann man hier nachlesen.